Für die steuerliche Behandlung ist nicht entscheidend, in welche Unternehmen ein Fonds investiert, sondern welche Rechtsform er hat und unter welches Gesetz er fällt. Daraus ergeben sich zwei Wege, die sich in fast allem unterscheiden: im Steuersatz, im Zeitpunkt der Besteuerung, im Erklärungsaufwand und darin, wer die Zahlen liefert.
Weg 1: Vehikel unter dem Investmentsteuergesetz
Viele ELTIFs und Publikumsfonds fallen unter das Investmentsteuergesetz. Dann werden Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und die Vorabpauschale als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent, dazu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer — zusammen 26,375 Prozent — sowie Kirchensteuer bei Kirchensteuerpflicht. Vor Anwendung des Steuersatzes steht der Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung, wirksam nur über einen Freistellungsauftrag beim depotführenden Institut.
| Größe | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | 25 % | § 32d Abs. 1 EStG |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der Steuer (gesamt 26,375 %) | SolZG |
| Kirchensteuer | 8 oder 9 % der Steuer, je Bundesland | Landeskirchensteuergesetze |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € / 2.000 € bei Zusammenveranlagung | § 20 Abs. 9 EStG |
Die Vorabpauschale
Fonds, die nicht oder wenig ausschütten, sollen nicht steuerfrei bleiben, bis irgendwann verkauft wird. Dafür sieht das Investmentsteuergesetz die Vorabpauschale vor: Aus einem Basiszins, den das Bundesfinanzministerium anhand der Rendite langlaufender deutscher Staatsanleihen veröffentlicht, wird ein pauschaler Jahresertrag auf den Wert zu Jahresbeginn abgeleitet, um Ausschüttungen des Jahres gemindert und auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres begrenzt. Der Betrag gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und wird später beim Verkauf angerechnet, damit nichts doppelt besteuert wird.
Teilfreistellung — keine Selbstverständlichkeit
Das Investmentsteuergesetz stellt einen Teil der Erträge steuerfrei, wenn ein Fonds fortlaufend eine bestimmte Quote seines Vermögens in Kapitalbeteiligungen im Sinne des Gesetzes hält: bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge für Privatanleger, bei Mischfonds 15 Prozent. Der Begriff der Kapitalbeteiligung ist in § 2 Absatz 8 InvStG eng definiert und knüpft im Kern an Anteile an Kapitalgesellschaften an, deren Bewertung feststellbar ist.
Für Beteiligungsstrategien ist das keine Formsache: Ob und in welchem Umfang die Beteiligungen eines Private-Equity-Vehikels als Kapitalbeteiligungen im Sinne des Gesetzes gelten, hängt an der Konstruktion — an der Rechtsform der Zielgesellschaften, an Zwischenholdings und an der Frage, ob über Zielfonds investiert wird. Verlangen Sie deshalb eine Aussage dazu aus den Anlagebedingungen, nicht aus einer Präsentation, und lassen Sie sie von einem Steuerberater bewerten.
Weg 2: Vehikel als Personengesellschaft
Die klassische Struktur vieler geschlossener Beteiligungsfonds in Deutschland ist eine Personengesellschaft, meist eine GmbH & Co. KG. Steuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt: Die Einkünfte werden den Anlegern direkt zugerechnet, in einem gesonderten Verfahren festgestellt und in Ihrer Einkommensteuererklärung angesetzt.
Welche Einkunftsart daraus wird, hängt von der Tätigkeit des Fonds ab. Wird die Tätigkeit als vermögensverwaltend eingeordnet, entstehen typischerweise Einkünfte aus Kapitalvermögen; wird sie als gewerblich eingeordnet, entstehen gewerbliche Einkünfte mit anderer Behandlung — und in bestimmten Konstellationen ist der persönliche Steuersatz einschlägig statt des Abgeltungssatzes. Diese Einordnung ist eine der wesentlichen Aussagen des Verkaufsprospekts; sie steht dort in einem eigenen Abschnitt, und dieser Abschnitt ist zu lesen.
| Merkmal | Investmentfonds (InvStG) | Personengesellschaft |
|---|---|---|
| Steuersubjekt | Fonds und Anleger getrennt | nur der Anleger |
| Einkunftsart | Kapitalvermögen | je nach Tätigkeit des Fonds |
| Steuersatz | 26,375 % zzgl. Kirchensteuer | je Einkunftsart, ggf. persönlicher Satz |
| Laufende Besteuerung ohne Zufluss | Vorabpauschale möglich | Zurechnung der Ergebnisse, auch ohne Auszahlung |
| Erklärungsaufwand | gering bei inländischem Depot | jährlich, über die gesamte Laufzeit |
| Unterlagen | Steuerbescheinigung | gesonderte Feststellung, oft spät |
Was Sie vor der Zeichnung klären sollten
- Unter welches Steuerregime fällt das Vehikel — Investmentsteuergesetz oder Personengesellschaft? Wo steht das in den Anlagebedingungen?
- Wird eine Teilfreistellung in Anspruch genommen, in welcher Höhe, und worauf stützt sich diese Einschätzung?
- Ist mit einer Vorabpauschale zu rechnen, und wie soll die Steuer bezahlt werden, solange nichts ausgeschüttet wird?
- Bei Personengesellschaften: Wann liegen die Feststellungen vor, und wer erstellt sie? Wie ist die Einkunftsart eingeordnet?
- Gibt es ausländische Strukturen, und entsteht daraus zusätzlicher Erklärungsaufwand oder Quellensteuer?
- Wie werden Verluste behandelt, und lassen sie sich mit anderen Einkünften verrechnen?
Wie sich die Steuerlast zur Kostenbelastung verhält und warum beide zusammen gerechnet werden müssen, steht unter Kosten und Gebühren. Der Vergleich mit börsennotierten Anlagen — auch steuerlich — steht unter Private Equity oder Aktien. Die vollständige Risikoübersicht steht unter Risiken.
